Wie ein Arbeitsplatz technisch ausgestattet ist, entscheidet darüber, wie sicher die Beschäftigten sind, die an ihm arbeiten. Wo diese Ausstattung nicht stimmt, häufen sich Krankheitstage und Ausfallzeiten. Außerdem hat der Gesetzgeber in Sachen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit umfassende Grundlagen. Betriebsinhaber sind gesetzlich dazu verpflichtet und sie handeln gegen ihre eigenen Interessen, wenn sie es nicht tun. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und Arbeitssicherheitsgesetz machen jedem Unternehmer klare Vorgaben, die ihn zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz beim Inhaber eines Unternehmens. Er hat darauf zu achten, dass in seinem Betrieb alle geltenden Bestimmungen eingehalten werden, er muss durch eine Gefährdungsanalyse das Risikopotenzial jedes Arbeitsplatzes ermitteln, und er muss durch Sicherheitsunterweisungen und arbeitsmedizinische Untersuchungen dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter ihrer Tätigkeit ohne Gefahr für Leib und Leben nachgehen können.
Als Unternehmer managen Sie den Arbeits- und Gesundheitsschutz oft ganz allein. Eine verantwortungsvolle Aufgabe, bei der Ihnen die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzbetreuung Unterstützung und Beratung bietet. Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, muss sich beim Arbeits- und Gesundheitsschutz von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. Dabei stellt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 drei verschiedene Betreuungsformen zur Auswahl:
Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Unternehmermodells ist, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin persönlich an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations. und Schulungsmaßnahmen über Arbeitsschutz teilnimmt. Der Unternehmer soll dadurch in die Lage versetzt werden, seinen Bedarf für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung selbst zu erkennen und demgemäß eine bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Anspruch zu nehmen. Für der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) angeschlossenen Betriebe werden diese Schulungen in aller Regel gemeinsam mit den Branchenfachverbänden angeboten.
Weitergehende Informationen und Schulungshinweise:
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) ist eine speziell ausgebildete Person, die zusammen mit einem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) Unternehmen ab einem Beschäftigten beim betrieblichen Arbeitsschutz berät und unterstützt. Als fachlicher Berater benötigt die FASi eine umfassende und spezifische Fachkunde. Auf eine berufliche Qualifikation (z.B. Meister, Ingenieur) aufbauend erfolgt eine mehrwöchige Ausbildung für den gewerblichen Bereich durch die Berufsgenossenschaften.
Betriebsärzte (BA) oder Arbeitsmediziner (AM) haben die Aufgabe, Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Ihre besondere Fachkunde beruht auf einem abgeschlossenen Medizinstudium und einer mehrjährigen Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin. Sie sind u.a. zuständig für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und Gesundheitsstörungen.
Sicherheitsbeauftragte (Sibe) sind von einem Unternehmen schriftlich bestellte Person, die den Inhaber und alle anderen mit der Arbeitssicherheit betrauten Personen dabei unterstützen, Arbeitsunfälle, Gefahren für die Gesundheit und berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens, er ist ohne festgeschriebenen Zeitaufwand auf seine jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig und tritt insbesondere gegenüber den Kollegen als Multiplikator auf. Seine Bestellung ist vorgeschrieben in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Die Berufsgenossenschaften bieten entsprechende Weiterbildungen an.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Alle Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festzulegen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung hilft, Störungen im Betrieb und im Arbeitsablauf sowie Fehlzeiten durch Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufsunfähigkeit vorzubeugen.
Der Arbeitgeber kann sie selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z.B. Führungskräfte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit, damit beauftragen. Die Verantwortung für die Durchführung und die Umsetzung der Ergebnisse verbleibt aber immer beim Arbeitgeber. Die Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich zu dokumentieren und gegenüber Behörden und der Unfallversicherung nachzuweisen. Außerdem trägt sie zu Ihrer Rechtssicherheit bei. Im Schadensfall hilft sie Ihnen, Ihr persönliches Haftungsrisiko zu begrenzen.
Sicherheitsunterweisungen sollen die Mitarbeiter für Gefährdungen sensibilisieren, die mit einzelnen Arbeitsplätzen oder auch einzelnen Tätigkeiten verbunden sind. Entsprechend werden sie auch in den meisten Fällen als allgemeine Unterweisung oder als arbeitsplatzbezogene Unterweisung durchgeführt. Zu vermitteln sind insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten stehen. Typische Themen sind das Arbeiten an Maschinen, der Umgang mit Gefahrstoffen, das Heben und Tragen, die Transportarbeiten oder der Umgang mit elektrischen Geräten. Die Form der Unterweisung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Sie muss jedoch auf verständliche Art und Weise durchgeführt werden, so dass sie von jedem Mitarbeiter verstanden werden. Auch wenn keine Veränderung im Gefährdungspotenzial eintritt, müssen sie mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Jede Sicherheitsunterweisung ist zu dokumentieren.
Im Handwerk haben viele Betriebe mit Gefahrstoffen zu tun. Als solche gelten alle Substanzen, die zumindest ein Gefährlichkeitsmerkmal aufweisen, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Reinstoffe handelt oder um Stoffgemische. Generell besteht für jeden Unternehmer die Pflicht, die in seinem Betrieb verwendeten Materialien und Stoffe darauf zu prüfen, ob sich Gefahrstoffe unter ihnen befinden oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen können. Für alle Gefahrstoffe besteht eine besondere Kennzeichnungspflicht. Die Gefährlichkeit eines Stoffes wird durch Gefahrenpiktogramme und durch Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) angegeben.
Bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes muss dessen Hersteller jedem gewerblichen Kunden ein Sicherheitsdatenblatt für den korrekten Umgang mit dem betreffenden Stoff bereitstellen. Dieses Sicherheitsdatenblatt muss so aufbewahrt werden, dass Mitarbeiter jederzeit darauf zugreifen können.
Neben der korrekten Kennzeichnung aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und einer Prüfung, ob gefährliche durch unbedenklichere Stoffe ersetzt werden können, muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geben. Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen. Das Verzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen im Betrieb. Sie umfasst die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die Entscheidung, welche Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen, setzt eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und somit der zugrunde gelegten Gefährdungsart voraus. Eine Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
Pflichtuntersuchungen sind bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten notwendig, Angebotsuntersuchungen müssen hingegen nur angeboten werden, damit der Arbeitnehmer weiß, ob die Arbeit Auswirkungen auf seine Gesundheit hat. Die Untersuchungen müssen von Arbeitsmedizinern oder Betriebsärzten durchgeführt werden.