Kundeninformation bei Asbestverdacht / Mitwirkung des Bauherren

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Obwohl Asbest seit 1993 in Deutschland verboten ist, können Hausbesitzer und Handwerker in älteren Gebäuden immer noch auf asbesthaltige Produkte stoßen. Vielen am Bau Beteiligten ist zwar bekannt, dass Asbest in Dach- und Fassadenplatten oder Brandschutzisolierungen verwendet wurde. Weniger bekannt ist dagegen, dass Asbest ebenso in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern (PSF-Produkte) und bauchemischen Produkten verbaut wurde. Deswegen ist es wichtig vor Aufnahme der Arbeiten zu klären, ob tatsächlich Asbest vorliegt. Der Koordinierungskreis Arbeitsschutz im Bundesverband TSD hat dazu Vorschläge zur Kundeninformation ausgearbeitet.

Seit dem 31. Oktober 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. In und an älteren Gebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden bzw. mit deren Errichtung vor diesem Stichtag begonnen wurde, muss daher mit dem Vorhandensein von asbesthaltigen Produkten gerechnet werden. Eine bislang wenig bekannte Gefahr stellen hierbei solche Baustoffe dar, die bei bloßer Inaugenscheinnahme gar nicht als asbestverdächtig erkannt werden. Solche verdeckt eingebauten asbesthaltigen Baustoffe sind jedoch weit verbreitet, z. B. in Bodenbelägen (inkl. darunter befindlicher Kleber), Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und bauchemischen Produkten (z. B. bestimmte Kitte). Von vielen dieser genannten asbesthaltigen Bauteile gehen keine akuten Gesundheitsrisiken aus, solange die Fasern fest in das Material eingebunden bleiben und sie keinen erhöhten Verschleiß oder Beschädigungen aufweisen. Kritisch ist jedoch die mechanische Bearbeitung der asbesthaltigen Bauteile. Bei unsachgemäßer Bearbeitung oder bei Verwendung ungeeigneter Arbeitsverfahren können gesundheitsschädliche Faserkonzentrationen in die Umgebungsluft gelangen.

Asbestfreiheit feststellen
Spätestens mit der Aufnahme der PSF-Produkte in die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) im November 2019 gilt für Betriebe aller Bau- und Ausbaugewerke besondere Sorgfalt. Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) ausgeführt werden und diese nur von Firmen, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (Nachweis der Sachkunde) besitzen.
Unabhängig von der Frage, wie die genannten Voraussetzungen im Einzelnen aussehen und wie diese zu erfüllen sind, rückt in diesem Zusammenhang eine vorherige Überprüfung von möglicherweise betroffenen Gebäuden in den Fokus. Wegen der ungewissen Belastungssituation kann Asbestfreiheit nur durch eine Erkundung und ggf. weitere Untersuchungen festgestellt werden (Beweislastumkehr). Deren Ergebnisse sind Basis für die weitere Planung der Arbeiten, die Auswahl geeigneter, sicherer Arbeitsverfahren und deren sichere Durchführung sowie die geregelte und ordnungsgemäße Abfallentsorgung. Nur im Falle eines negativen Befunds kann ohne Einschränkungen so wie bislang üblich gearbeitet werden.

Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers
Mit der anstehenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) führt der Gesetzgeber eine allgemeine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers eine Baumaßnahme ein. Jeder Bauherr oder jede Bauherrin wird auf diese Weise verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten zu klären, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind. Ähnliches gibt bereits heute die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV DIN 18299) vor. Danach sind in der Leistungsbeschreibung Angaben zu besonderen Belastungen aus Immissionen sowie Vorgaben zur Entsorgung zu machen.
In die Praxis übersetzt heißt das für den ausführenden Handwerksbetrieb, dass im Rahmen der Angebotserstellung, spätestens aber vor Aufnahme der Tätigkeiten Kunden auf ihre erforderliche Mitwirkung hingewiesen und um entsprechende Auskunft gebeten werden sollten. Da Arbeiten an Asbest immer mit erhöhtem Aufwand und höheren Kosten verbunden sind, empfiehlt die SIAM Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH, im Angebot einen ausdrücklichen Hinweis zu berücksichtigen. Hierfür wie auch für eine ausführlichere Kundeninformation inklusive einer Rückmeldemöglichkeit für Kunden wurden geeignete Formulierungsvorschläge abgestimmt. Diese Vorschläge greifen der noch für dieses Jahr geplanten GefStoffV-Änderung zwar etwas vor, können bzw. sollten bereits jetzt verwendet werden.
Letztlich hilft die Erkundung allen Beteiligten besser einzuordnen, ob ein Asbestrisiko bei den geplanten baulichen Maßnahmen besteht. Zudem unterstützt eine sachgerechte Erkundung Rechts-, Planungs- und Kostensicherheit sowie ein Vermeiden von Verzögerungen und Rechtsstreitigkeiten. Durch die Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers wird übrigens auch die Frage beantwortet, wer die Kosten einer Erkundung und Beprobung zu tragen hat: der Kunde.


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