Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt zum 1. Oktober wieder in Kraft

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Um das Corona-Infektionsgeschehen im kommenden Herbst und Winter beherrschbar zu gestalten, tritt am 1. Oktober eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft. Sie soll bis zum 7. April 2023 den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen sicherstellen und es den Betrieben ermöglichen, ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Ziel der neugefassten Corona-ArbSchV ist es, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren. Sie enthält die bekannten und bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Arbeitgeber werden verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Es ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen,
  • Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten sowie
  • Angebot von Homeoffice, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Zur Minderung des Infektionsrisikos sollen Arbeitgeber zudem prüfen, ob sie ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, regelmäßig kostenfrei Coronatests anbieten. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Wie schon in früheren Arbeitsschutzverordnungen hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden.
Ab 1. Oktober gelten außerdem die pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • Bundesweite FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr, aber nicht im Flugzeug
  • bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Arztpraxen, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten
  • Ermächtigung der Länder, bei Bedarf weitergehende Schutzmaßnahmen zu erlassen, etwa eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (beispielsweise in der Gastronomie, bei Konzerten und auf Messen) oder im öffentlichen Personennahverkehr.

> Siehe auch unter: Aktuelles | Corona-Pandemie

     

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